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§ 7a SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a SächsSchulG – Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt eine darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben. Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend.

(2) Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus in einem gemeinsamen Bildungsgang und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Ab Klassenstufe 7 kann je nach Leistungsstand des Schülers abschlussbezogenes Lernen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. Der Unterricht kann getrennt nach Klassenstufen oder klassen- und jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. An Gemeinschaftsschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 umfassen. Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 soll das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch die Kooperation mit mindestens einer Grundschule im Einvernehmen mit dieser gewährleistet werden. Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 mindestens eine Grundschule zu bestimmen. Zugleich sind darin die Schritte zum Aufbau einer Primarstufe darzulegen. Inhalt und Struktur der Kooperation nach den Sätzen 2 bis 4 werden in Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Schulen geregelt.

(4) Gemeinschaftsschulen können

  1. 1.

    neu auf Beschluss des Schulträgers oder

  2. 2.

    durch Schulartänderung bereits bestehender Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Schulträger

eingerichtet werden. Benachbarte Schulträger sollen bei Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 2 angehört werden.

(5) Der Schulträger hat bei der Einrichtung der Gemeinschaftsschule gemäß Absatz 4 zur Erteilung der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 1 und 4 ein Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 vorzulegen. In dem Schulprogramm sind die zu erreichenden Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Formen und Methoden gemeinsamen Lernens in einer vielfältig zusammengesetzten Schülerschaft festzulegen. Dabei ist das Erreichen der Ziele der für die jeweilige Schulstufe geltenden Lehrpläne der Grundschule, der Oberschule und des Gymnasiums sicherzustellen. Abweichungen von den entsprechenden Stundentafeln sind darzustellen. Bei einer Schulartänderung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist im Schulprogramm auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule zu beschreiben. Änderungen des Schulprogramms sind der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(6) 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8 gelten entsprechend.