Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 SächsSchulG - Klassensprecher

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

(2) Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.