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§ 60 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsSchiedsGütStG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.
    die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
  2. 2.
    die die Gütestelle tragende Vereinigung aufgelöst wird.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 56) nicht mehr vorliegen;
  2. 2.
    die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder
  3. 3.
    die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

(4) In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.