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§ 57 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 57 SächsSchiedsGütStG – Verfahrensordnung

(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben. Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass

  1. 1.
    die Schlichtungsperson ihre Tätigkeit nicht ausübt, wenn ein in § 20 genannter Ausschlussgrund vorliegt und
  2. 2.
    die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.