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§ 54 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 54 SächsSchiedsGütStG – Einnahmen

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.