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§ 53 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 53 SächsSchiedsGütStG – Vergütung von Dolmetschern

Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse vergütet. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Vergütung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.