§ 45 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 4 – Kosten und Entschädigung
§ 45 SächsSchiedsGütStG – Gebühren
(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.
(2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.