Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 3 – Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 43 SächsSchiedsGütStG – Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Die Schiedsstelle bescheinigt auf Antrag die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung), wenn

  1. 1.
    in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustandegekommen ist oder
  2. 2.
    allein der Antragsgegner der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist. Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, wird die Bescheinigung erst dann ausgestellt, wenn der Antragsgegner auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

(2) Die Bescheinigung ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie muss die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung, den Grund der Erfolglosigkeit des Sühneversuchs sowie Ort und Datum der Ausstellung bezeichnen.

(3) Die Sühneverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.