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§ 40 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 3 – Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 40 SächsSchiedsGütStG – Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners

(1) Wird der Antragsgegner gesetzlich vertreten, ist die Ladung zur Sühneverhandlung auch dem Vertreter zuzustellen.

(2) Zum persönlichen Erscheinen in der Sühneverhandlung sind sowohl der Antragsgegner als auch sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.