§ 31 SächsSchiedsGütStG - Protokoll
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
(1) Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. Es enthält:
- 1.den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;
- 2.die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
- 3.die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;
- 4.den Gegenstand des Streites;
- 5.den Wortlaut der Einigung.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.