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§ 26 SächsSchiedsGütStG
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Schiedsstellen in den Gemeinden → Abschnitt 2 – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchiedsGütStG
Gliederungs-Nr.: 300-13
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsSchiedsGütStG – Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht

(1) Gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheint, setzt die Schiedsstelle ein Ordnungsgeld von 10 bis 100 EUR fest. Entschuldigt die Partei sich nicht so rechtzeitig, dass die anberaumte Schlichtungsverhandlung noch verlegt werden kann, unterbleibt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der verspäteten Entschuldigung kein Verschulden trifft.

(2) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Absatz 3 zuzustellen. § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bescheids bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

(4) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. In ihm sind die Tatsachen, mit denen die Partei ihre Abwesenheit im Termin entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, darzulegen und glaubhaft zu machen.

(5) Die Schiedsstelle hebt den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab, wenn die Partei ihr Ausbleiben in der Schlichtungsverhandlung wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder sonstiger wichtiger Gründe genügend entschuldigt. Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor.

(6) Das Amtsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch begründeten Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

(7) Stellt eine Partei keinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids oder ist ein solcher Antrag abgewiesen, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls beraumt die Schiedsstelle eine neue Schlichtungsverhandlung an.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei dem Ausbleiben des Vertreters einer Partei im Sinne von § 25 Abs. 2 entsprechend.