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§ 5 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsRKG – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1)

(1) Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

(2) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll die zuständige Stelle grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise gegenüber der oder dem Dienstreisenden schriftlich oder elektronisch feststellen.

(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 39 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich die oder der Dienstreisende verpflichtet, das private Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen. Eine Tätigkeit wird typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann die Tätigkeitsbereiche bestimmen, in denen diese Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt.

(4) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann zur Abgeltung der besonderen Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges um 3 Cent für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.

(5) Dienstreisende, die in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhalten Mitnahmeentschädigung in Höhe von 4 Cent je Person und Kilometer.

(6) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

(7) Für Strecken, die mit anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 gewährt; liegen triftige Gründe für deren Benutzung vor, werden die Fahrt- und Flugkosten erstattet. In der Reisekostenabrechnung sind die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und des Ankunftsortes anzugeben.

(1) Red. Anm.:

Zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung mit Gültigkeit ab 1. September 2013 siehe Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566)