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§ 2 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsRKG – Dienstreisen

(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.

(2) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.

(3) Die Dienstreise beginnt mit der Abreise von und endet mit der Ankunft an der Wohnung, es sei denn, sie beginnt oder endet an der Dienststätte oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort.