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Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)

Vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung1
Dienstreisen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Fahrt- und Flugkostenerstattung4
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung5
Tagegeld, Aufwandsvergütung6
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale7
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort8
Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen9
Erkrankung während einer Dienstreise10
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen11
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung12
Auslandsdienstreisen13
Richterinnen und Richter14
Trennungsgeld15
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass16
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften17
Übergangsvorschrift18
(1) Red. Anm.:

Artikel 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) kann das Staatsministerium der Finanzen den Wortlaut des Sächsischen Reisekostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.