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§ 76 SächsRiG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden.