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§ 19 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsRAVG – Satzung

(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.
    den Sitz des Versorgungswerks,
  2. 2.
    die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
  3. 3.
    die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung,
  4. 4.
    die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
  5. 5.
    die Fälligkeit, Zahlung und Stundung von Beiträgen,
  6. 6.
    die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. 7.
    die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
  8. 8.
    das Geschäftsjahr,
  9. 9.
    die Leistungen nach § 10,
  10. 10.
    die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 14.

(3) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.