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§ 18 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRAVG
Gliederungs-Nr.: 302-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsRAVG – Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückbehalten.