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§ 13 SächsRAVG - Gesetzlicher Forderungsübergang

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.