§ 7 SächsPRG - Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) In den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen und Angebote im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten oder weiterverbreiten, es sei denn, es erlangt dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung von § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen.
(3) Die Landesanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs-, Angebots- und Veranstaltungsvielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.