§ 40 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen
9. Abschnitt – Maßnahmen der Aufsicht
§ 40 SächsPRG – Rücknahme der Zulassung
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
- 2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.