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§ 37 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

8. Abschnitt – Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsPRG – Zulässigkeit der Weiterverarbeitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, auf Plattformen ist zulässig. Andere ortsüblich empfangbare oder herangeführte Rundfunkprogramme können auch zeitversetzt oder nur zum Teil weiterverbreitet werden. Die Programme müssen an ihrem Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen.

(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung eines bestimmten Programms spätestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Bei Programmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten kann die Landesanstalt den Nachweis verlangen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 19 oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist oder garantiert wird. Die vorstehenden Pflichten sind auch durch den Plattformanbieter zu erfüllen.

(3) Der Veranstalter eines Programms und der Plattformanbieter sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

(4) Eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt als Veranstaltung von Rundfunk; dies gilt nicht, wenn als Telemedium der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen ermöglicht wird. Urheberrechtliche oder andere rechtliche Verpflichtungen sowie fernmelderechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.