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§ 34 SächsPRG - Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt im Auftrag des Medienrates, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; sie oder er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie oder er ist im Verhinderungsfall ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.

(2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Anstalt zur stellvertretenden Geschäftsführung. Diese Person muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selbst besitzt.

(4) In Eilfällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Medienrates oder bei deren oder dessen Verhinderung mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet im Rahmen der laufenden Geschäfte der Landesanstalt die Wahlen zur Versammlung und zum Medienrat vor.