§ 31 SächsPRG - Medienrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die auf Grund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen.
(2) Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Erhalten auch im weiteren Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchgeführt. Erhalten mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Sachverständige zu wählen sind, so sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
(3) Sind nach Absatz 2 Satz 3 weitere Wahlgänge erforderlich, stehen zu diesen jeweils höchstens so viele der nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen zu Wahl, wie sie dem Dreifachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze von Sachverständigen des Medienrates entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahl zwei oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidatinnen oder Kandidaten alle in den Wahlgang einbezogen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Einzelnen in der Versammlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bis 30 vertretenen Organisationen und Gruppen, die Organisationen und Gruppen aus dem Medienbereich mit überregionaler Bedeutung sowie die Organe der Landesanstalt sind berechtigt, jeweils bis zu drei Sachverständige vorzuschlagen. Für das Vorschlagsverfahren gilt § 29 Abs. 2 nicht. Die Vorschläge sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Medienrates gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages abzugeben; dem Vorschlag sind beizufügen:
- 1.
die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie für die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung steht;
- 2.
Angaben zur vorgeschlagenen Person, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.
(5) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer
- 1.
Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes ist,
- 2.
Mitglied der Versammlung der Landesanstalt ist,
- 3.
Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
- 4.
in Sachsen oder bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Veranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters angehört, Anteile an einem solchen Veranstalter besitzt oder in sonstiger Weise einem solchen Veranstalter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
- 5.
gewerblicher Plattformanbieter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Anbieter steht oder in sonstiger Weise einem solchen Anbieter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
- 6.
nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt,
- 7.
kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, Bedienstete oder Bediensteter oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden ist oder als verbeamtete Person jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,
- 8.
Beschäftigte oder Beschäftigter der Landesanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt ist.
Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest.
(6) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen.
(7) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.
(9) Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(10) Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Medienrates weiter. Die einmalige Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist zulässig.
(11) Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach Absatz 2 statt. Sie wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied des Medienrates bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet.