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§ 31 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsPRG – Medienrat

(1) Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die auf Grund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen.

(2) Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Erhalten auch im weiteren Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchgeführt. Erhalten mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Sachverständige zu wählen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

(3) Sind nach Absatz 2 Satz 3 weitere Wahlgänge erforderlich, stehen zu diesen jeweils höchstens so viele der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen zu Wahl, wie sie dem Dreifachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze von Sachverständigen des Medienrates entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahl zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in den Wahlgang einbezogen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Einzelnen in der Versammlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bis 30 vertretenen Organisationen und Gruppen, die Organisationen und Gruppen aus dem Medienbereich mit überregionaler Bedeutung sowie die Organe der Landesanstalt sind berechtigt, jeweils bis zu drei Sachverständige vorzuschlagen. Für das Vorschlagsverfahren gilt § 29 Abs. 2 nicht. Die Vorschläge sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Medienrates gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages abzugeben; dem Vorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen, dass er die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidat zur Verfügung steht;

  2. 2.

    Angaben zur Person des Vorgeschlagenen, aus denen sich ergibt, dass er die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.

(5) Sachverständiger des Medienrates darf nicht sein, wer

  1. 1.

    Mitglied der Regierung des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes ist,

  2. 2.

    Mitglied der Versammlung der Landesanstalt ist,

  3. 3.

    Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt oder ständiger freier Mitarbeiter ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,

  4. 4.

    in Sachsen oder bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Veranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters angehört, Anteile an einem solchen Veranstalter besitzt oder in sonstiger Weise einem solchen Veranstalter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,

  5. 5.

    gewerblicher Plattformanbieter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Anbieter steht oder in sonstiger Weise einem solchen Anbieter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,

  6. 6.

    nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt,

  7. 7.

    kommunaler Wahlbeamter, Bediensteter oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden oder Beamter ist, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,

  8. 8.

    Beschäftigter der Landesanstalt oder Beschäftigter anderer Landesmedienanstalten ist.

Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet der Sachverständige aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest.

(6) Scheidet ein Sachverständiger des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen.

(7) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(8) Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.

(9) Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(10) Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Medienrates weiter. Die einmalige Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist zulässig.

(11) Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach Absatz 2 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet.