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§ 28 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsPRG – Aufgaben der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,

  2. 2.

    Erarbeitung eines Konzeptes und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung und für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,

  3. 3.

    Förderung und Entwicklung von vergleichbaren Telemedien,

  4. 4.

    Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,

  5. 5.

    Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,

  6. 6.

    Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischen Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und vergleichbaren Telemedien,

  7. 7.

    Erlass von Satzungen und Richtlinien,

  8. 8.

    Beratung der privaten Veranstalter,

  9. 9.

    Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,

  10. 10.

    Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten,

  11. 11.

    Zusammenwirken mit Netzbetreiber zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,

  12. 12.

    Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,

  13. 13.

    Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

  14. 14.

    Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,

  15. 15.

    Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

  16. 16.

    Förderung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz,

  17. 17.

    ergänzende kulturelle Filmförderung,

  18. 18.

    Unterstützung der zugelassenen Veranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur,

  19. 19.

    Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.

  20. 20.

    Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt.

(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.