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§ 27 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsPRG – Rechtsform und Organe

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Organe der Landesanstalt sind

  1. 1.

    die Versammlung,

  2. 2.

    der Medienrat,