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§ 1a SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 1a SächsPRG – Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Kein Rundfunk sind Angebote, die

  1. 1.

    jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,

  2. 2.

    zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,

  3. 3.

    ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

  4. 4.

    nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder

  5. 5.

    aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.

(2) Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.

(3) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.

(4) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung insgesamt einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden.

(5) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit wesentlich gleichartigen Inhalten, insbesondere als Nachrichten-, Bildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportprogramme.

(6) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme von wöchentlich mindestens 60 Minuten Länge, die inhaltlich vorrangig auf sächsische Orte und Regionen, auf Sachsen oder darüber hinaus auf eines oder mehrere benachbarte Länder bezogen sind oder überwiegend in Sachsen hergestellt werden und im Rahmen eines bundesweiten Programms zusammen mit diesem oder sendetechnisch getrennt verbreitet werden. Dabei kann der Veranstalter des Fensterprogramms auch mit anderen bundesweiten, landesweiten, regionalen oder örtlichen Veranstaltern zusammenarbeiten.

(7) Vergleichbare Telemedien sind solche Telemedien, die wie Rundfunkprogramme an die Allgemeinheit gerichtet sind.

(8) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.

(9) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(10) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(11) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.

(12) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.

(13) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

(14) Veranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm in eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.

(15) Plattformanbieter ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, auch von Dritten, mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.

(16) Landesanstalt ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.

(17) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).

(18) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.