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§ 11 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

2. Abschnitt – Zulassung der Veranstalter

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsPRG – Zulassung

(1) Die Zulassung bestimmt mindestens

  1. 1.

    das Sendegebiet,

  2. 2.

    die Programmart,

  3. 3.

    die Programmcharakteristik,

  4. 4.

    den zeitlichen Sendeumfang,

  5. 5.

    die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,

  6. 6.

    die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zulassung.

Der Veranstalter kann zusätzlich zum zugelassenen Programm die Verbreitung von zeitlich und örtlich begrenzten Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogrammen im Kabel bei der Landesanstalt beantragen. Die Zulassung dieser Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogramme kann von der Landesanstalt befristet auf zwei Jahre erteilt werden. Auf Antrag sind Verlängerungen um jeweils zwei Jahre möglich. Wird in einem lokalen Rundfunkprogramm ein Offener Kanal (§ 3 Abs. 1 Satz 4) vorgesehen, bestimmt die Zulassung die Sendezeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Veranstalter; im Übrigen gelten für die Dritten die für Veranstalter bestehenden Verpflichtungen entsprechend.

(2) Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag, auf mindestens zehn Jahre und höchstens jedoch auf acht Jahre zu befristen. Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesanstalt die Zulassung ändern.

(2a) Die Landesanstalt kann nach Anhörung der Betroffenen die Zulassung dahingehend verändern, dass den Veranstaltern andere technische Übertragungskapazitäten der gleichen Verbreitungsart (Kabel, Terrestrik, Satellit) zugeordnet werden, falls dadurch eine bessere Versorgung des jeweiligen Gebietes erreicht werden kann und die technische Reichweite sowie die Anzahl der Übertragungskapazitäten nicht wesentlich von der Zulassung abweichen. In der Neuzuordnung ist ein Ausgleich für mit ihr im Zusammenhang stehende nachgewiesene wirtschaftliche Nachteile für einen angemessen Zeitraum zu regeln.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei wesentlichen Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Abs. l Satz 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Gesellschafter 10 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile erwirbt oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält.