Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SächsPRG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
- 1.
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien durch private Anbieter,
- 2.
Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
- 3.
Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien auf Plattformen in Sachsen,
- 4.
Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und von vergleichbaren Telemedien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten
- 1.
die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
- 2.
die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
- a)
an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,
- b)
die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,
- c)
mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,
- 3.
die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.
(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden.