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§ 16 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsPresseG – Außer-Kraft-Treten

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt entgegenstehendes Recht der DDR außer Kraft, insbesondere der Beschluss der Volkskammer vom 5. Februar 1990 über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (GBl. I S. 39) und die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. I S. 245).