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§ 15 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsPresseG – Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 11 sinngemäß auch für die von Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndiensten und ähnlichen Unternehmen (presseredaktionelle Hilfsunternehmen) zugelieferten Mitteilungen ungeachtet der Form, in der sie geliefert werden.

(2) Auf amtliche Publikationen, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7 und 9 nicht anzuwenden. Auf Publikationen, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts- Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie auf Stimmzettel bei Wahlen sind die §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden.