§ 14 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
§ 14 SächsPresseG – Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach § 12 Abs. 2 verjährt in sechs Monaten. § 78 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der Publikation. Wird die Publikation in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird sie neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.