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§ 11 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsPresseG – Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen

(1) Von jeder Publikation, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, verbreitet oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich gemacht wird, hat der Ablieferungspflichtige binnen eines Monats seit dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar).

(2) Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer Publikationen verlegt, wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Publikationen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl analoge als auch digitale Publikationen.

(4) Analoge Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf nichtdigitalen Speichermedien, insbesondere als Druckwerke, als Schallplatten oder als Magnetbänder, verbreitet werden.

(5) Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf digitalen Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden.

(6) Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Höhe seiner Herstellungskosten für das abzuliefernde Pflichtexemplar, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Kosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.

(7) Digitale Publikationen müssen unter Einhaltung der von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in eine ablieferungspflichte digitale Publikation eingebunden sind oder die zu ihrer Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

(8) Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtexemplar vollständig, in einwandfreiem unbenutzten Zustand und zur dauerhaften Archivierung geeignet an eine von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden benannte Stelle abzuliefern. Digitale Publikationen in unkörperlicher Form können nach Maßgabe der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden auch durch geeignete technische Verfahren zur Abholung bereitgestellt werden.

(9) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Publikation in ihren Bestand aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

(10) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese Publikationen in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung dieser Publikationen zu treffen.

(11) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit dem Erscheinen der ablieferungspflichtigen Publikationen erfüllt, ist die Sächsische Landesbibliothek - Staatsund Universitätsbibliothek Dresden nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf weiterer vier Wochen berechtigt, die Publikation auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

(12) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Publikationen, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, das Verfahren bei der Ablieferung und Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Publikationen zu erlassen.