§ 75 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 8 – Beteiligung der Personalvertretungen
§ 75 SächsPersVG – Teilnahme an Prüfungen
An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.