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§ 56 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 SächsPersVG – Gesamtpersonalrat

(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, dann ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.