§ 21 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Personalvertretungen
§ 21 SächsPersVG – Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
Besteht neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder in einer Dienststelle, die die Voraussetzung des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.