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§ 17 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Personalvertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsPersVG – Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigeneinen Vertreter,
bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigenzwei Vertreter,
bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigendrei Vertreter,
bei 601 bis 1 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigenvier Vertreter,
bei 1 001 bis 3 000 wahlberechtigten Gruppenangehörigenfünf Vertreter,
bei 3 001 und mehr wahlberechtigten Gruppenangehörigensechs Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.

(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.