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§ 23 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Sonstige Nachbarschaftsrechte

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsNRG – Ableitung des Niederschlagswassers

(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.

(2) Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.