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§ 21 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Leitungen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsNRG – Anschluss an andere Leitungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

  1. 1.

    Gas- und Elektrizitätsleitungen,

  2. 2.

    Fernmeldelinien sowie

  3. 3.

    Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.