§ 21 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Leitungen
§ 21 SächsNRG – Anschluss an andere Leitungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für
- 1.
Gas- und Elektrizitätsleitungen,
- 2.
Fernmeldelinien sowie
- 3.
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.