§ 14 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Grenzabstände für Pflanzen
§ 14 SächsNRG – Bestandsschutz
Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Rebstöcken wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen, Änderungen der Grundstücksgrenze oder Grenzfeststellungen nicht berührt. Sie richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf.