§ 46 SächsNatSchG - Naturschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 653-2/2
(1) Naturschutzbehörden sind
- 1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
- 2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde,
- 3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(2) Naturschutzfachbehörden sind
- 1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" sowie in den Biosphärenreservaten,
- 3.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.