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§ 44 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 10 – Naturschutzbeirat, Naturschutzdienst, Aus- und Fortbildung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 44 SächsNatSchG – Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Der Freistaat Sachsen kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten und fördern.

(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,

  1. 1.

    in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, das Verständnis für die Verantwortung des Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 BNatSchG zu fördern sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.

(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinigungen eng zusammen.