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§ 37 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsNatSchG – Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
(zu § 65 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434, 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 3 insoweit eingeschränkt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BNatSchG und § 40 Abs. 1 eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.