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§ 35 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsNatSchG – Unterstützung und Beauftragung von Naturschutzvereinigungen und Landschaftspflegeverbänden

(1) Der Freistaat Sachsen kann anerkannten Naturschutzvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    den Erwerb von Grundstücken,

  2. 2.

    die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,

  3. 3.

    Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,

  4. 4.

    die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen.

(2) Im Einverständnis mit den Naturschutzvereinigungen kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten sowie der Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte gegen die der Vereinigung abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für die Durchführung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Mitglied der Naturschutzvereinigung betraut wird.

(3) Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung ist unbeschadet des § 36 Abs. 1 Satz 2 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

(4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

(5) Für die qualifizierte Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 insbesondere durch Erstellung von Stellungnahmen erhalten die anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Vorhaltung entsprechender personeller Ressourcen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine finanzielle Unterstützung. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden jährlich zu gleichen Teilen auf die anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgeteilt.

(6) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Landesverband der Landschaftspflegeverbände Sachsens nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eine pauschalierte finanzielle Unterstützung für das Vorhalten flächendeckender Strukturen zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

  1. 1.

    Initiierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler und landesweiter Artenschutzkonzepte,

  2. 2.

    Initiierung von Maßnahmen zur kreisüberschreitenden Umsetzung des landesweiten Biotopverbundes,

  3. 3.

    Initiierung von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000, einschließlich der Erarbeitung kreislicher und regionaler Umsetzungskonzepte.