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§ 33 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsNatSchG – Mitwirkungsrechte
(zu § 63 BNatSchG)

(1) Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG bestehen Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen auch vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen.

(2) Die Vereinigung ist von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Naturschutzvereinigung über die öffentliche Auslegung aus. Hat sich die Naturschutzvereinigung oder die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz fristgemäß geäußert, werden ihr die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit ihrem Anliegen nicht entsprochen wurde.