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§ 29 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsNatSchG – Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft
(zu § 59 BNatSchG)

(1) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit

  1. 1.

    es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,

  2. 2.

    die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind oder

  3. 3.

    Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.

(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.

(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Das Einvernehmen nach Satz 1 oder die Genehmigung nach Satz 2 gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder des Antrages verweigert werden.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.