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§ 26 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsNatSchG – Tiergehege
(zu § 43 Abs. 4 und 5 BNatSchG)

(1) Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sowie des Absatzes 1 nicht gelten für Gehege,

  1. 1.

    die unter staatlicher Aufsicht stehen,

  2. 2.

    die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder

  3. 3.

    in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.