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§ 14 SächsNatSchG - Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
653-2/2

(1) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen wie

  1. 1.

    der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,

  2. 2.

    des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,

  3. 3.

    der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(2) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" wahr.