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§ 13 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsNatSchG – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 BNatSchG)

(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark erfolgt durch Rechtsverordnung.

(2) Für Nationalparke, einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Erklärung zur Unterschutzstellung.

(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Mit der Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.

(4) Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 sind in Verzeichnisse einzutragen, die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Die unteren Naturschutzbehörden dokumentieren die Schutzgebiete, für deren Ausweisung sie zuständig sind, sowie geschützte Landschaftsbestandteile. Die Verzeichnisse können während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 2 sind sie durch die zuständige Behörde hinzuweisen. Bei mehr als fünf Betroffenen kann der Hinweis durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

(6) Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die

  1. 1.

    unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder

  2. 2.

    in Gebieten, die zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehören, ohne die nach § 34 BNatSchG erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden.

Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG entsprechend. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen werden.