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§ 10 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsNatSchG – Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Über § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG hinaus sind Suchraum für Ersatzmaßnahmen bei Großvorhaben auch die Planungsregionen im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsLPIG und die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet.

(2) Bei Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) durch eine dritte Person, muss diese der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar. Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet. Voraussetzung ist, dass die dritte Person nach § 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖKoVO) vom 2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, von der obersten Naturschutzbehörde beauftragt ist. Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf die dritte Person hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung aufzunehmen oder durch die zuständige Behörde zu genehmigen. Die Regelungen dieses Absatzes finden auch Anwendung auf Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.

(3) Der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger eines Vorhabens, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für das eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, hat nachzuweisen, dass Ökokontomaßnahmen im Sinne § 11 Abs. 1 oder von den nach § 7 Abs. 2 SächsÖKoVO Beauftragten durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die geeignet und wirtschaftlich angemessen sind, für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht verfügbar sind, soweit dies im Rahmen der für den Vorhabensträger geltenden Vorschriften möglich ist.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 BNatSchG ist die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für die Verursacherin oder den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Sie ist an den Naturschutzfonds (§ 45) zu leisten. Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ersatzzahlung sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.