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§ 9 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsMinG – Ruhen anderer Bezüge

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.